Es ist kein Hexenwerk: Sie benötigen die Einwilligung, dass diese Person öffentlich dargestellt werden möchte. Hierfür gibt es sogar seit 1907 ein eigenes Gesetz, das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG. Auch wenn viele Bestandteile des Gesetzes nicht mehr gelten, so gilt der folgende Satz unmittelbar: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Ohne Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
z. B. (sehr) prominente Personen bei öffentlichen Auftritten - Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
z. B. Aufnahmen einer Landschaft, bei denen eine Person im Hintergrund durchs Bild läuft - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; (…).
Sie sehen, es gibt vor jeder Veröffentlichung die Abwägungspflicht, ob einzeln aufgenommene Personen tatsächlich nur Beiwerk sind. Hiermit meint der Gesetzgeber, dass das Bild also ohne diese Personen dieselbe Wirkung habe wie mit dieser.
Natürlich könnten Sie nun argumentativ meinen, oben zitiertes Gesetz habe nur Wirkung für Veröffentlichungen, nicht jedoch für Aufnahmen. Dieser Annahme möchte ich klar widersprechen – jede einzelne foto- oder videografische Aufnahme bedarf der Zustimmung! Zudem sollte das Persönlichkeitsrecht beachtet werden.
Das Persönlichkeitsrecht ist vom Grundgesetz geschützt und betrifft unter anderem die Intimsphäre einer Person, also zum Beispiel im Zusammenhang mit Krankheit, Tod oder Sexualität. Im Strafgesetzbuch gibt mit § 201a einen eigenen Paragraphen zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Nehmen Sie dies ernst!
Zusammenfassend kann ich Ihnen folgendes empfehlen:
Fragen Sie jede Person, die Sie fotografieren wollen, um eine Erlaubnis zur Ablichtung und Veröffentlichung! Halten Sie dies, sofern möglich, schriftlich fest.
Sie brauchen Rat oder Hilfe für Ihre private oder betriebliche Veranstaltung bzw. Versammlung? Kontaktieren Sie mich und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung für Ihren Sachverhalt finden.