Quo vadis Google Analytics? Mein Blick auf Datenschutz und gute Analytics-Alternativen.

Mit den Entscheidungen der französischen und österreichischen Datenschutzbehörden ist der Einsatz der beliebten Web-Analytics-Lösung von Google Analytics unmöglich. Zudem gab es bereits früher eindeutige europäische Urteile, der Einsatz war seit jeher stark bedenklich. In diesem Blogartikel möchte ich Alternativen aufzeigen.

Ansicht der Google Analytics Software. Zu sehen sind Charts und Auswertungen der organischen und nicht-organischen Klickzahlen auf die Webseite einer unbekannten Userin. Das Foto wurde von Myriam Jessier auf Unsplash veröffentlicht.
Ansicht von Google Analytics, Foto von Myriam Jessier by Unsplash

Ausgangslage: Datenschutz in Europa

Seit vielen Jahren beschäftige ich mich beruflich und privat mit Themen der Datensicherheit und insbesondere dem Datenschutz. Mit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Schutz von Daten umgesetzt. Im Gegensatz zur vorherigen Richtlinie, welche in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt diese Rechtsverordnung unmittelbar im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Seit 20. Juli 2018 ist die Verordnung auch geltendes Recht in Island, Lichtenstein und Norwegen.

Ich kann mich gut an Treffen mit Entscheidungsträger:innen erinnern, in denen meine Bedenken bezüglich einer Anwendung dieser Verordnung quasi ignoriert wurden. Zudem gab zahlreiche Presseartikel, die mehr oder wenig „Panik“ verbreiteten und Behauptungen aufstellten, welche Datenverarbeitungen künftig erlaubt oder verboten seien. Unvergessen die Diskussion darüber, ob Namen an Klingelschildern eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO seien und entfernt werden müssten. Ja, ich habe zuweilen sehr gelacht und auch gezweifelt.

Fakt ist: Die DSGVO ist ein Meilenstein zum Schutz von Daten und regelt diese nicht nur, sondern beinhaltet auch Strafen und Kontrollmechanismen. In den vergangenen Jahren wurden bereits einige Bescheide erlassen und Urteile geprochen. Zuweilen veröffentlichten Landesdatenschutzbehörden „Informationen“ bzw. Pressemitteilungen zu einzelnen Unternehmen, gegen welche Artikel der DSGVO diese verstoßen hätten und welche Maßnahmen folgen würden. Es gibt darüber hinaus auch Fragenkataloge, die als Auskunftsersuchen an Unternehmen verschickt werden. Hier eine Auswahl dieser Fragenkataloge:

Falls Sie wissen möchten, ob die Datenschutzbehörden dies dürfen: Ja! Gemäß Artikel 58 Abs. 1 lit. a) und b) DSGVO sind Sie verpflichtet, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Ich möchte ehrlich sein: Wenn Sie nicht alles exakt dokumentieren und diese Informationen wahrheitsgemäß beantworten können, dann sollten Sie sich zeitnah um Ihre Datenschutzbelange im Unternehmen kümmern…
Im Übrigen gibt es zur Verwaltung und Aufsicht von Datenschutzvorgängen im Unternehmen eine gute Lösung: Preeco hat es sich beispielsweise zur Aufgabe gemacht, Ihnen die Arbeit zu erleichtern. Vielleicht wäre jetzt ein guter Zeitpunkt, Datenschutz in Ihrem Unternehmen neu zu denken?

Die Standardvertragsklauseln und neue Hindernisse

Getreu dem Motto „Never change a running system“ dachten sich einige Webseitenbetreiber: Ja gut, dann reduziere ich den Datenhunger von Google (Analytics) und wende einige Tricks an, um es doch noch irgendwie sicher betreiben zu können.
Ich fasse es kurz: Nach einem Urteil des EuGH (Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18) wurde klargestellt, dass das „Privacy Shield“ der EU-Kommission und der amerikanischen Bundesregierung unwirksam sei. Somit ist ein Datentransfer zwischen EU und USA de facto nicht möglich. Es besteht außerdem kein Rechtsschutz gegen die Zugriffe durch die amerikanischen Sicherheitsbehörden, die den Anforderungen des Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta genüge.

Die DSGVO bietet die Möglichkeit eines Drittland-Datentransfers im Sinne der Standardvertragsklauseln. Diese wurden durch die EU-Kommission am 04. Juni 2021 als Durchführungsbeschluss veröffentlicht. Ich persönlich halte eine Umsetzung eines Datentransfers im Sinne der Standardvertragsklauseln praktisch für unmöglich, da einzelne Vorgaben bzw. Maßnahmen quasi nicht kontrolliert oder umgesetzt werden können.

Nach einer Musterbeschwerde der österreichischen Organisation „NOYB“, einem Europäischen Zentrum für digitale Rechte, erließ die österreichische Datenschutzbehörde einen Bescheid, dass die Verwendung von Google Analytics nicht im Einklang mit dem Urteil des EUGH C-113/18 zu bringen ist und Standardvertragsklauseln kein angemessenes Sicherheitsniveau bieten. Dies wurde durch die französische Datenschutzbehörde CNIL wenige Wochen später ebenfalls beschieden.

Die Bescheide sind auf der NYOB verlinkt und dort zu finden. Der Direktlink zur Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde ist hier einsehbar (PDF-File).

Das Web-Analytics-Tool Google Analytics hat ein Problem

Im Kern drehen sich alle Fragen um die amerikanischen Gesetze und Sicherheitsbedürfnisse. Es wird und wurde mehrfach beschieden, dass sich amerikanische Cloud- und Kommunikationsdienste einer Überwachung durch US-Geheimdienste nicht entziehen können. Elektronische Kommunikationsdienste unterliegen im Sinne von 50 U.S. Code § 1881(b)(4) einer Überwachung gemäß 50 U.S. Code § 1881a („FISA 702“). Die Standardvertragsklauseln sind nicht effektiv, da diese die Überwachungs- und Zugriffsmöglichkeiten durch US-Nachrichtendienste nicht beseitigen. Im Prinzip müssten sich die amerikanischen Anbieter „aufspalten“ und in Europa eigenständige Leistungen erbringen, die nicht in Berührung mit den amerikanischen Rechtssystem kommen. Sie dürfen raten, was passieren wird – nichts.

Sie können sich nun wahrlich denken, dies betreffe aktuell nur französische und österreichische Webseitenbetreiber bzw. Unternehmen – aber meinen Sie, warten ist eine gute Lösung bei einer problematischen Trackingsoftware? In einigen Fällen ist es sinnvoll, einen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bald eintreffenden Schaden für ein Unternehmen abzuwenden.

Als Leipziger Fachbereichsleiter für den Studiengang „Webdesign & Development“ des SAE Institutes halte ich Onlinevorlesungen u.a. zu Themen wie „Tracking & Analyse“ im Gebiet Deutschland und Österreich. In der Regel stelle ich den Branchenprimus Google Analytics vor und vergleiche dieses Tool direkt mit Matomo, einer Open-Source-Webanalytik-Plattform. Ich gehe in meinen Erklärungen nicht nur auf die unterschiedlichen Trackingverfahren ein, sondern versuche auch darzulegen, welche feinen Unterschiede sich in den Web-Analytik-Tools verbergen. Einerseits versuche ich damit ein besseres Verständnis für clientbasiertes Tracking mit First-Party-Cookies aufzubauen, andererseits möchte ich, dass die Studierenden wissen, wie diese Tools im Detail funktionieren.
Es gibt natürlich weitere, leistungsstarke Toolanbieter! Um einige gute Beispiele zu nennen: Trackboxx, smartlook und etracker.

Kurz: Der Aha-Effekt, dass das Tool für die (Auswertungs-)Arbeit selbst egal ist, ist somit größer und nachhaltiger. Wichtiger ist ein Verständnis über die Fähigkeiten meiner Tools und die richtige Einstellungen. Es kommt auch auf einen sinnvollen Preis-Leistungsvergleich bei den Toolanbietern an, um zu wissen, welche Leistungen ich für mein Business tatsächlich benötige. Einige Features, wie zum Beispiel „Heatmaps“ sind reizvoll, für eine Detailbetrachtung in der Web-Analytics jedoch unnötig.

Sie sehen: Es gibt zahlreiche weitere Services, welche die Google-Lücke in der Web-Analytics schließen können. Wenngleich einige Leistungen künftig mit einem finanziellen Beitrag versehen sind, sind Sie als Unternehmer:in auf der rechtssicheren Seite.

Gern bin ich Ihr Ansprechpartner für eine Gesamtbetrachtung Ihrer Trackinglösungen. 
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Social Media Insights richtig verstehen

Egal ob Facebook Insights oder Google Analytics: Allen Tools eint eine unterschiedliche Interpretation von Zahlen, die Messmethoden sind durchaus unterschiedlich. Aufgrund der wachsenden Bedeutung von Insights möchte ich helfen, diese Werte besser zu verstehen.

Ansicht von Instagram-Insights, Foto von Georgia de Lotz by Unsplash
Ansicht von Instagram-Insights, Foto von Georgia de Lotz by Unsplash

Die Messmethoden

Meinen Studierenden sage ich meistens: Ich kann nur das sehen, was ich auch sehen will. Wenn ich bei meinen Messtools ausschließlich einen Kanal betrachte, also zum Beispiel Facebook oder meine Webseite, ist das leider nur eine sehr einseitige Betrachtung. In der heutigen multimedialen Welt sind wir als User:in bzw. Nutzer:innen eben nicht nur auf einem Kanal unterwegs, sondern bespielen mit Leichtigkeit sehr viele unterschiedliche Kanäle, die ich als Business-Inhaber:in oder Seitenbetreiber:in berücksichtigen muss.

Entscheidend bei der Betrachtung verschiedener Insights ist unter anderem der Wille, neben der Standardberichtsauswertung auch die Metriken verstehen zu wollen. Zunächst möchte ich die zwei verschiedenen Messmethoden erklären: serverbasierte Logfiles und clientbasierte Dateien.

Bei den serverbasierten Logfiles protokolliert die Serversoftware alle Aktivitäten, auch die von Bots und anderen automatisierten Abfragen. Es dient eher der Fehlerbehebung und einer groben ersten Einschätzung, ob die Site überhaupt Zugriffe generiert.
Bei den clientbasierten Dateien, der am weitest verbreiteten Methode, werden direkt in den Quellcode der Webseite unsichtbare Minibilder (1-Pixel-Grafiken) integriert, sogenannte Zähl- oder Trackingpixel. Diese erkennen dann, ob eine Page richtig geladen wurde und wie lange ein:e Interessent:in auf dieser verweilte. Bekannt ist JavaScript-Tracking z. B. durch Google Analytics oder Matamo.

Ein Beispiel: Als User:in kann ich die App Instagram nutzen und werde während meines Konsums auf dem Reiter „Explore“ beispielsweise auf den Fantasie-Shop „WTF-Best Klamotten“ aufmerksam. Ich klicke auf das Instagram-Profil und finde dort einen Linktree-Link, weil ich als Business-Inhaber:in mehrere Shops und Business-Sites verlinken möchte.
Als User:in klicke ich auf den Link und komme von dort zu einem Shop.

Frage: Was wird die Shop-Analytics sehen? Richtig: Nur Linktree.
Auf die Zugriffe bzw. Insights von Instagram haben Sie keinen Rückgriff in Ihren Shop-Analytics.

Plattformübergreifendes Tracking ist machbar! Diese Art von Tracking sollte jedoch nur dann angewandt werden, wenn alle rechtlichen Fragestellungen vollständig geklärt wurden. Das heißt konkret: Sie als Business-Inhaber:in werden in erster Linie nur Linktree als Einstieg auf Ihre Seite mitbekommen, solange plattformübergreifendes Tracking nicht eingerichtet wurde. Dies ist aber gerade unter der Frage, wie meine Interessenten auf mich aufmerksam werden, eine zu ungenaue Antwort. Mit Hilfe von Social Media Insights können Sie deutlich mehr über Ihre Nutzer:innen erfahren, zum Beispiel ob standortbezogene Kampagnen auf beschränkte Zielgruppen (Gerätearten, Interessen, Käufer:innenmerkmale, usw.) zu mehr Traffic und somit einer höheren Kaufansicht führen.

Die Differenzen Facebook Insights vs. Google Analytics

Ein Klick auf Facebook führt zu einer Session in Google Analytics. Wenn Sie beide Metriken miteinander vergleichen, werden Sie feststellen, dass ein Facebook-Klick eben nicht automatisch zu einer Google Analytics Session führen wird. Eine Session ist im Übrigen die Zeitspanne, in der ein:e User:in Ihre Webseite aktiv nutzt. Die Standard-Session bei Google beträgt 30. Min., bei Facebook wird jeder Klick gewertet.

Klicks bei Facebook werden jedes Mal erfasst, wenn ein:e Nutzer:in auf eine Anzeige klickt. In Google Analytics wird hingegen erst eine Session erfasst, wenn die Seite vollständig geladen wurde (im Sinne des Page Speed Index). Konkret heißt das: Ist eine Webseite zu langsam um Content zu laden, wird erst gar keine Session in Google Analytics erstellt. Facebook hat dies aber bereits erfasst, völlig unabhängig ob Ihre Webseite lädt.

Facebook und Google Analytics unterscheiden sich deutlich, was die Attribution betrifft. Dieser Wert gibt an, welche Berührungspunkte in welcher Reihenfolge eine:n User:in beeinflussen, dass es zu einer Conversion kommt.
Es ist wichtig zu verstehen, wie die beiden Tools Conversion-Daten erfassen, um die Unterschiede erkennen zu können. Die Standard-Attribution in Facebook nutzt sowohl View-Through- als auch Click-Through-Zuordnungen.

Eine Conversion ist im Übrigen ein Zielvorhaben, welches zuvor definiert wurde. Das kann z. B. eine Newsletteranmeldung sein, ein Kauf von digitalen/physischen Inhalten oder andere Vorhaben.

View-Through-Conversions werden dann erfasst, wenn eine Facebook-Werbeanzeige eingeblendet wird und innerhalb von 24 Stunden konvertiert. Dafür muss nicht auf die Anzeige geklickt worden sein.
Click-Through-Conversions werden dann erfasst, wenn ein:e User:in auf eine Facebook-Anzeige klickt und innerhalb von 28 Tagen konvertiert. Der Klick- überschreibt dabei immer eventuell vorhandene View-Varianten.

In Google Analytics wird nur die Click-Through-Conversion aufgezeichnet. Denn Google weiß nicht, ob eine Kampagne oder Anzeige gesehen wurde und daraus eine Conversion entstanden ist oder nicht. Nur wenn eine Anzeige angeklickt wurde, entsteht eine Session und führt in Analytics zu einer Facebook-Conversion.

In der Standardansicht des Facebook-Werbeanzeigenmanagers wird nicht ausgewiesen, welche Art von Conversions generiert wurde. View-Through- und Click-Through-Conversions werden aufsummiert dargestellt, was zu einer sehr großen Differenz zwischen Analytics und Facebook führt.

Um die Differenzen zu minimieren kann es sehr sinnvoll sein, die Facebook View-Through-Conversions aus der Analyse auszuschließen. Sie sollten besser nur die Facebook-Click-Through-Conversions mit den Google-Analytics-Conversions vergleichen.

Facebook-Pixel

Sie haben sich entschlossen, künftig neben den Shop-Analytics auch zusätzlich die Insights bei Facebook, Instagram oder anderen Plattformen auszuwerten. Hierfür benötigen Sie die Trackingtools der Facebook-Plattformen.

Sie installieren sich im ersten Schritt das Facebook-Pixel auf Ihrer Webseite und wollen somit die Conversions von den Facebook-Plattformen auf Ihre Shop-Webseite tracken. Sie müssen anschließend die Verbindung im Facebook Business Manager verifizieren und ggf. definieren, welche Maßnahmen auf Ihren Seiten geschehen sollen bzw. werden. Die Facebook-Pixel sind, wie anderen Analytics-Angebote, i.d.R. nicht auf Webapplikationen beschränkt, sondern können auch in Apps und Softwarelösungen integriert werden.

Mit der Einbindung von Tracking-Tools auf Ihre Webseiten müssen Sie sich eine Erlaubnis von Ihren User:innen holen. Neben dem Tracking-Pixel von Facebook benötigen Sie – falls nicht schon geschehen – auch eine Erlaubnis für Ihre Shop-Analytics. Einige Seitenbetreiber:innen haben in der Vergangenheit versucht, die Analyticstools – welche auch immer es waren – mit Hilfe von juristischen Tricks als „essenzielle Webseiteneigenschaft“ zu deklarieren, damit diese keine Erlaubnis durch die Nutzer:innen bedurften. Ich kann ganz klar sagen: Tricks dieser Art sind durchschaubar und unzulässig.

Durch den Erlaubnisvorbehalt von Tracking-Tools ist davon auszugehen, dass viele User:innen das Tracking nicht erlauben werden. Somit haben Sie zwar das Facebook-Pixel zum plattformübergreifenden Tracking installiert, können aber die Verbindungen nicht sinnvoll herstellen. Auch durch neue Apple iOS-Funktionen sind Tracking-Einschränkungen auf die Facebook-Plattformen vermeldet worden, darüber hinaus unterbindet Apple mit dem Safari mittlerweile effektiv webseitenübergreifendes Tracking. Es gibt aber einige Abhilfen, die ich im nächsten Kapitel erkläre.

Weitere Informationen zur Installation des Facebook-Pixels für Ihre Kampagnen finden Sie in den Facebook-Hilfethemen. Die Maßnahmen zur Einschränkung von Tracking von Apple-User:innen werden hier veranschaulicht.

Um die Werte z. B. in Ihren Shop-Analytics dennoch einer Besucherquelle richtig zuordnen zu können, können Sie Kampagnenlinks generieren, die mit utm-Codes definiert sind. Eine solche URL kann z. B. wie folgt aussehen:

https://www.carlo-winkler.de?utm_source=fb&utm_medium=cpc

Der Browser bzw. Instagram würden als Link lediglich carlo-winkler.de ausweisen, das heißt, die utm-codes wären nur in einer richtigen URL-Leiste in Ihrem Browser zu erkennen (gerade bei Smartphones werden URL-Leisten im Browser nur sehr verkürzt dargestellt, was die utm-Codes sehr effektiv versteckt). In diesem Falle würden meine Shop-Analytics als Besucherquelle fb=Facebook ausweisen und erkennen, dass ein cpc=cost per click Medium hinterlegt ist.

Sie können sich für Ihren Shop oder Kampagen jederzeit selber solche utm-Codes definieren, mehr dazu finden Sie auf dem offziellen Campaign URL Builder von Google.

In den kommenden Wochen werden Sie weitere Beiträge zu social media insights in meinem Blog finden. Über Anregungen und Hinweise freue ich mich und helfe gern auch bei einer Strategieberatung in Ihrem Hause.
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Influencer, ein BGH-Urteil und die Sache mit der Werbung

Lange fehlten höchstrichterliche Urteile, wie Werbung bei Instagram-Posts deklariert werden sollte und welche Rechte klagebefugte Verbände haben. Im Herbst 2021 sprach sich der Bundesgerichtshof in drei Urteilen dafür aus, dass es… kompliziert bleibt.

Bundesgerichtshof im erbgroßherzoglichen Palais mit Brunnen; Foto von Joe Miletzki
Bundesgerichtshof im erbgroßherzoglichen Palais mit Brunnen
Foto von Joe Miletzki mit Einpassung ins Bloglayout

Eigentlich könnte es so einfach sein: In Deutschland gibt es einige Regulierungen, zum Beispiel mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, welche die verschiedenen Spielregeln für Marktteilnehmer definieren. In den vergangenen Jahren kamen jedoch neue Werbekanäle hinzu, die bis dato unbekannt waren und erst noch reguliert werden mussten. Im Falle des Influencer-Marketings wurde erstaunlich lange geglaubt, dass das Internet ein anderer Rechtsraum sei, als vergleichsweise bei bestehenden Werbeträgern wie Zeitungen oder Verlagswebseiten.

Basics in Werbung

Der Begriff „Werbung“ meint zunächst einmal eine Beeinflussung oder Meinungsbeeinflussung eines Verhaltens, welches zum Kauf oder Konsum eines Produktes, Nutzung einer Dienstleistung bzw. einer Marke führen soll. Schon immer war es Ansporn für einen Gewerbetreibenden oder eines Unternehmens, neue Absatzmärkte zu erschließen bzw. bei bestehenden Märkten eine größere Durchdringungsrate zu erreichen, um langfristig die Marktführerschaft zu erlangen bzw. diese zu stabilisieren. Werbung ist daher ein wesentliches Instrument der Kommunikationspolitik im Marketing-Mix.

Nun haben Plattformen wie Facebook und Instagram einen entscheidenden Zweck: Sie dienen der Unterhaltung (z. T. natürlich auch der Informationsbeschaffung in beide Richtungen) und sind überwiegend Werbenetzwerke. Die Finanzierung selbiger erfolgt durch Schaffung von Werbeflächen für Dritte. Nachteilig für klassische Werbung ist jedoch, dass diese klar definiert bzw. abgegrenzt sein muss vom üblichen Content-Inhalt.

Basis dieser Abgrenzung ist das Verbot von Schleichwerbung, welches sich sowohl im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wiederfindet, als auch im Pressekodex und im Medienstaatsvertrag. Ziel ist es stets, die Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Wir haben also sowohl lauterkeits- als auch presserechtliche Beschränkungen.
In § 1 Abs. 2 Art. 9 Medienstaatsvertrag heißt es:

(..) die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen (..), wenn sie (..) absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

Entscheidend ist die letzte Formulierung: Erhalten Influencer für ihre Beiträge eine Gegenleistung? In den meisten Fällen kann dies verneint werden, sodass diese Beiträge eben nicht als Werbung deklariert werden müssen. Denn der BGH meint ganz treffend: Eine geschäftliche Handlung – und damit eine Kennzeichnungspflicht – liegt nur dann vor, wenn zugunsten eines fremden Unternehmens geworben wird.

Im Übrigen werden die Unternehmereigenschaften, um die es im BGH-Urteil geht, relativ schnell erreicht. Wenn Sie als Influencer selber Einnahmen generieren, kann regelmäßig von einer Unternehmereigenschaft ausgegangen werden, da Sie aus eigenen, wirtschaftlichen Interessen handeln.

Außerdem: Vorsicht vor übertrieben werblicher Darstellung! Wenn ein Posting etwa ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge eines Produkts lobend darstellt, handelt es sich klar um einen Beitrag mit rein werblichen Charakter. In diesem Falle ist eine Werbekennzeichnung überwiegend erforderlich. Ein werblicher Charakter kann angenommen werden z. B. bei Direktverlinkung der dargestellten (beworbenen) Produkte (z. B. via Instagram-Shopping) oder wenn die redaktionellen Texte darauf schließen lassen.

Eine schöne und übersichtliche Darstellung, welche vom Gericht als guter Leitfaden zur werblichen Darstellung von Produkten genannt wurde, ist die Kennzeichnungsmatrix der Medienanstalten. Hier finden Sie auch das Urteil.

Falls Sie Fragen haben oder wissen möchten, ob Ihre Postings angemessen im Sinne des BGH-Urteils sind, kontaktieren Sie mich gerne für ein Beratungsgespräch via

Geheime Dokumente und das Interesse der Öffentlichkeit

Das Handelsblatt hat vor kurzem einen Artikel veröffentlicht, indem der „Wirecard-Skandal“ thematisiert wird. Darin befindet sich ein Link zu einem geheimen Dokument des Untersuchungsausschusses, das für die Öffentlichkeit nicht bestimmt war bzw. ist. Ich möchte in diesem Beitrag darauf eingehen, warum die Veröffentlichung solcher Beiträge rechtlich schwierig sind.

Aufnahme aus ICE4 der deutschen Bahn mit Schlagzeile Handelsblatt zum Wirecard Untersuchungsausschuss
Die Schlagzeile des Handelsblatts

Leser meiner Accounts bei Instagram oder Linkedin werden sicherlich schon mitbekommen haben, dass ich des Öfteren mit der Deutschen Bahn fahre. Neulich war ich auf einem kurzen Trip in meine Heimatstadt Rostock, die knapp 3,5 h Fahrt mit dem Zug habe ich u.a. im Handelsblatt lesend verbracht.

Der Untersuchungsausschuss

In der November-Ausgabe werden neue Indizien und Fakten in der Aufklärung zum Fall des Wirecard-Unternehmens veröffentlicht. Mit dabei ist auch der „Wambach-Bericht“, der eine Analyse zum Verhalten der Wirtschaftsprüfer enthält. Dieser Bericht ist vom Deutschen Bundestag als „Geheim“ eingestuft worden.
Eine Klage des Bundestag-Untersuchungsausschusses zur Veröffentlichung dieser Dokumente blieb offen, da nicht rechtzeitig alle Verfahrensunterlagen eingereicht werden konnten und nur bestehende Untersuchungsausschüsse klagen können – dieser Ausschuss endete mit der Auflösung am 25. Juni 2021 wegen Berichterstattung an den 19. Deutschen Bundestag. Die Antragsstellung zur Veröffentlichung erreichte den Bundesgerichtshof erst am 6. August, also nach Auflösung des Ausschusses.

Damit ist dieser Bericht weiterhin als „Geheim“ eingestuft und darf der Öffentlichkeit bzw. außerhalb des Ausschusses eigentlich nicht bekannt sein. Das Handelsblatt entschied sich jedoch trotzdem zu einer Veröffentlichung und wird nun sicherlich einige Jahre mit verschiedenen Gerichtsprozessen der betroffenen Wirtschaftsprüfer oder anderer Gruppen zu tun haben. Doch die Frage steht im Raum: Hätten die es gedurft?

Pressefreit vs. Geheimnisse

Fakt ist: Auch Journalisten:innen dürfen nicht einfach Geheimnisse veröffentlichen und können sich damit strafbar machen. Vielen bekannt ist sicherlich die Watergate-Affäre in den Vereinigten Staaten von Amerika, die erst durch mutige Blattmacher:innen u.a. bei der Washington Post erst möglicht wurde. Doch auch in Deutschland gibt es höchstrichterliche Rechtsprechungen zu Fällen der Veröffentlichung von geheimen Staatsdokumenten, die eine Einzelfallabwägung ermöglichen.

Ein erstes Urteil stammt aus dem Jahre 1966 und endete in der berühmten „Spiegel“-Affäre. 2007 folgte das „Cicero“-Urteil. Beiden Urteilen eint:

  1. Journalisten:innen stehen nicht außerhalb der allgemeinen Strafgesetze.
  2. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) muss beachtet werden; dahingehende Strafvorschriften als einschränkend ausgeleget werden.

Der „Wambach-Report“ ist aus meiner Sicht kein Dokument, welches als Staatsgeheimnis einzustufen wäre, da die Regierung selbst i.S.v. § 94 StGB nicht involviert ist bzw. auch kein Sicherheitsnachteil der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten wäre (Vgl.: „Der strafrechtliche Schutz von Geheimnissen“).
Das hier eine Verletzung von Privatgeheimnissen i.S.v. § 203 Abs. 2 StGB (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) und von Dienstgeheimnissen i.S.v. § 353b StGB (z.B. durch Mitglieder des Deutschen Bundestages) geschehen ist, steht für mich außer Frage. Ob das Handelsblatt oder deren Journalisten:innen gegen etwaige Regelungen des Urheberrechts verstoßen haben könnten, wird hier nicht weiter thematisiert.

Nun werden sich die Gerichte mit den Sachverhalt beschäftigen (sofern es zu Verfahren kommt) und klären müssen, ob die Veröffentlichung gerechtfertigt war. Persönlich glaube ich, dass die Veröffentlichungen solcher Dokumente in Einzelfällen ein Zeugnis von Transparanz sein können und der Aufklärung dienlich sind.

Wie ist Ihre Meinung zum Thema? Schreiben Sie mir gern eine E-Mail an !

Was muss beachtet werden, wenn ich Personen fotografiere?

Es ist kein Hexenwerk: Sie benötigen die Einwilligung, dass diese Person öffentlich dargestellt werden möchte. Hierfür gibt es sogar seit 1907 ein eigenes Gesetz, das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz KUG. Auch wenn viele Bestandteile des Gesetzes nicht mehr gelten, so gilt der folgende Satz unmittelbar: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Ohne Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  • Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    z. B. (sehr) prominente Personen bei öffentlichen Auftritten
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    z. B. Aufnahmen einer Landschaft, bei denen eine Person im Hintergrund durchs Bild läuft
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; (…).

Sie sehen, es gibt vor jeder Veröffentlichung die Abwägungspflicht, ob einzeln aufgenommene Personen tatsächlich nur Beiwerk sind. Hiermit meint der Gesetzgeber, dass das Bild also ohne diese Personen dieselbe Wirkung habe wie mit dieser.

Natürlich könnten Sie nun argumentativ meinen, oben zitiertes Gesetz habe nur Wirkung für Veröffentlichungen, nicht jedoch für Aufnahmen. Dieser Annahme möchte ich klar widersprechen – jede einzelne foto- oder videografische Aufnahme bedarf der Zustimmung! Zudem sollte das Persönlichkeitsrecht beachtet werden.

Das Persönlichkeitsrecht ist vom Grundgesetz geschützt und betrifft unter anderem die Intimsphäre einer Person, also zum Beispiel im Zusammenhang mit Krankheit, Tod oder Sexualität. Im Strafgesetzbuch gibt mit § 201a einen eigenen Paragraphen zum Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Nehmen Sie dies ernst!

Zusammenfassend kann ich Ihnen folgendes empfehlen:
Fragen Sie jede Person, die Sie fotografieren wollen, um eine Erlaubnis zur Ablichtung und Veröffentlichung! Halten Sie dies, sofern möglich, schriftlich fest.

Sie brauchen Rat oder Hilfe für Ihre private oder betriebliche Veranstaltung bzw. Versammlung? Kontaktieren Sie mich und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung für Ihren Sachverhalt finden.